Allgemeine Mietbedingungen

  1. Allgemeines
    1. Wir vermieten zu unsere Allgemeinen Mietbedingungen. Zudem gelten für alle Mietverträge unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und, soweit wir mit dem Kunden eine Vereinbarung zur Haftungsbeschränkung geschlossen haben, unsere Allgemeinen Haftungsbeschränkungen.
    2. Es gelten die Preise gemäß unserem gültigen Mietkatalog. Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
    3. Alle Preise, Abmessungen und Gewichte sind unter Vorbehalt. Das angegebene Maschinengewicht entspricht dem Betriebsgewicht.
    4. Grundsätzlich müssen alle Mietsachen innerhalb von Deutschland verbleiben. Ausnahmen müssen schriftlich beantragt und genehmigt werden. Einsätze mit einem erhöhten Risiko und oder einem erhöhten Verschleiß sind vor dem Abschluss des Mietvertrages anzugeben.
    5. Im Falle eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus Abschnitt 1.d, dieser Bedingung behalten wir uns jederzeit vor, vom Mietvertrag zurückzutreten oder einen höheren Mietzins zu berechnen.
    6. Alle Mietverträge des Vermieters, falls nichts Abweichendes angegeben, sind freibleibend.
    7. Der zugrundeliegende Mietvertrag, sowie diese Allgemeinen Mietbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmen, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß §310, Abs. 1, Satz 1, BGB.
  1. Beginn und Ende der Mietzeit
    1. Die Mietzeit beginnt mit dem Beginn des vereinbarten Tages, spätestens jedoch mit der Übergabe der Mietsachen an den Mieter, aber auch mit der Übergabe an eine Transportperson oder mit der Beladung unseres eigenen Transportmittels, sofern die Anlieferung an den Mieter vereinbart ist.
    2. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsachen auf Mängel und Gebrauchsbeeinträchtigungen zu untersuchen und etwaige Beanstandungen unverzüglich anzuzeigen.
    3. Die Mietzeit endet mit dem Ende des vereinbarten Tages.
    4. Die Mietzeit endet in keinem Fall vor Rückgabe der Mietsache an uns. Eine vorzeitige Rückgabe der Mietsache befreit den Mieter nicht von der Pflicht, den Mietzins bis zum Ende der Mietzeit zu zahlen.
    5. Der Mieter haftet für die rechtzeitige Rückgabe des unbeschädigten Gerätes.
    6. Freimeldungen sind nur in schriftlicher Form und vom Vermieter zu genehmigen möglich.
    7. Nachträglich eingereichte Freimeldung sind nicht möglich.
    8. Bei Einstellung der Arbeiten, als auch vor ihrer Wiederaufnahme, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich schriftlich eine Mitteilung zu machen und die Stilllegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.
    9. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sind wir berechtigt, die sofortige Rückgabe der Mietsachen zu verlangen und die Mietsachen auf Kosten des Mieters abzuholen.
  1. Berechnung der Miete/Sicherungsabtretung
    1. Auf Basis unserer Allgemeinen Mietbedingungen wird der Mietzins nach den vertraglichen vereinbarten Zeitabschnitten berechnet.
    2. Bei Tagesmieten wir die Miete auf Grundlage einer normalen Schichtzeit von 8 Stunden berechnet. Anteilig zur Tagesmiete wird für jede darüber hinausgehende angefangene oder volle Stunde berechnet. Außerdem kann ggf. Schadensersatz wegen Überanspruchung der Mietsache gefordert werden. Vorstehendes gilt auch bei Wochen- und Monatsmieten.
    3. Wochenend- und Schichteinsätze, 24-Stundeneinsätze und sonstige Sondereinsätze sind nur nach Sondervereinbarung möglich.
    4. Die Mindestmietzeit beträgt 1 Arbeitstag.
    5. Dem Vermieter ist der Ausfall des Betriebsstundenzählers unverzüglich mitzuteilen. Geschieht dies nicht, sind wir berechtigt, volle Tagessätze zu berechnen.
    6. Die Mietpreise verstehen sich vorbehaltlich bei normalem Verschleiß und Beanspruchung.
    7. Die Maschinen werden vollgetankt ausgeliefert. Sind die Maschinen bei der Rückgabe nicht vollgetankt, so wird die Fehlmenge berechnet. Die Preise beinhalten auch immer eine Servicegebühr.
    8. Je nach Aufwand werden die Endreinigungskosten inkl. Entsorgung berechnet.
    9. Für Hin- und Rücktransport werden die Frachtkosten gesondert in Rechnung gestellt. Transportkosten auf Anfrage.
    10. Fehlendes Zubehör und Werkzeug werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
    11. Die in Rechnung gestellten Beträge sind sofort zur Zahlung fällig. Vermietung stellt eine Dienstleistung dar und ist nicht skontierfähig.
    12. Gerät der Mieter mit mehr als einem Rechnungsbetrag in Zahlungsrückstand, steht uns das Recht zu, die Mietsachen sofort heraus zu verlangen und sie auf Kosten des Mieters abzuholen. Dasselbe gilt, wenn der Mieter in Vermögensverfall gerät, die Mietsache vertragswidrig benutzt oder der begründete Verdacht besteht, dass er seine Zahlungspflichten auch aus anderen Rechtsgeschäften nicht nachkommen kann oder wird.
    13. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.
    14. Die Monatsmiete versteht sich ohne Kosten für: Ver- und Entladung, Fracht und Transportkosten bei Hin- und Rücklieferung, Gestellung von Betriebsstoffen und Personal.
    15. Erfolgt die Rücklieferung des Gerätes in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand direkt an einen Nachmieter, so hat der Mieter nur die Transportkosten, höchstens aber die Transportkosten zum ursprünglich vereinbarten Bestimmungsort zu tragen.
  1. Gewährleistung
    1. Vor oder bei der Abholung oder Versendung kann der Mieter die Mietsache besichtigen. Macht er davon keinen Gebrauch, so gelten Mängel der Mietsache, die bei einer sorgfältigen Besichtigung erkennbar gewesen wären, als bekannt.
    2. Der Mieter hat nur dann ein Recht, das Herabsetzen des Mietzinses zu verlangen, wenn wir auf Seiner begründeten Beanstandung nicht innerhalb angemessener Frist für die Beseitigung der Mängel Ihn oder uns Sorge tragen. Wegen Mängel der Mietsache steht dem Mieter ein Kündigungsrecht nur zu, wenn das Festhalten am Vertrag trotz Herabsetzen des Mietzinses, aus uns von uns zu vertretenden Gründen nicht zugemutet werden kann.
    3. Für Schäden, die dem Mieter durch Ausfall des gemieteten Gerätes entstehen haftet der Vermieter nicht, es sei denn ihn oder seine Erfüllungsgehilfen trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
    4. Bei Straßen zugelassenen Mietsachen ist der Mieter für dessen Betriebssicherheit auf Grundlage der StVZO verantwortlich. Bei Strafverfahren und Bußgeldern aus dem Zeitraum der Vermietung werden an den Mieter weitergeleitet. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass das Bedienpersonal im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist.
  1. Sorgfalt- und Obhutspflicht des Mieters
    1. Die Mietsachen sind durch den Mieter sorgsam und pfleglich und den Vorgaben des Herstellers entsprechend zu behandeln. Vor Überbeanspruchung und vor Einwirkung von Dritten muss der Mieter die Mietsache schützen. Insbesondere hat er alle nötigen Vorkehrungen zu treffen, um Diebstahl der Mietsache oder von Teilen der Mietsache zu verhindern.
    2. In Rechnung werden dem Mieter der Reparaturaufwand für Behebungen von Beschädigungen durch Unfall oder unsachgemäße Behandlung gestellt.
    3. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu informieren, wenn die Mietsache beschädigt oder durch Dritte gepfändet wird oder, wenn sonstige Rechte an der Mietsache geltend gemacht werden. Gegenüber dem Dritten hat der Mieter unverzüglich anzuzeigen, dass die Mietsache im Eigentum der Ramm Handelsgesellschaft mbH steht.
    4. Der Vermieter muss unverzüglich vom Mieter informiert werden, wenn die Mietsache gestohlen wurde und dies umgehend, mitsamt Seriennummer der Mietsache bei der Polizei anzuzeigen.
    5. Dass die Mietobjekte für die von Ihm vorgesehenen Einsätze geeignet sind, trägt der Mieter die Verantwortung.
    6. Ohne die Erlaubnis des Vermieters ist der Mieter nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.
  1. Verjährung
    1. Ist der Mieter nicht Verbraucher, verjähren Schadenersatzansprüche des Vermieters wegen Verlust, Beschädigung oder Verschlechterung der Mietsachen nicht vor Ablauf von 2 Jahren. Die Frist beginnt mit der Rückgabe der Mietsache.
  1. Haftungsbeschränkung
    1. Der Mieter bestätigt, dass er über eine Betriebshaftpflichtversicherung verfügt, die den Betrieb der Mietsache einschließt. Der Mieter, der für die angemietete Maschine keine Haftungsbeschränkung vereinbart, verpflichtet sich, selbst eine Maschinenversicherung abzuschließen, welche die üblichen mit dem Betrieb der Maschinen verbundenen Risiken im Sinne einer Vollkaskoversicherung abdeckt.
    2. Entsprechende Nachweise sind auf Verlangen des Vermieters zu führen. Zuwiderhandlungen berechtigen den Vermieter zur fristlosen Kündigung.
  1. GPS-Ortung
    1. Der Mieter bestätigt, dass er von dem Vermieter informiert wurde, dass in Mietmaschinen in GPS-Ortungssystem eingebaut sein kann, welches von dem Vermieter aktiviert wird, um Daten an diesen zu übermitteln.
    2. Die Übermittlung der Daten dient der Erfassung von Maschinenbetriebszuständen und der der technischen Fernüberwachung, sowie der Aufklärung eventueller Diebstähle. Standort, Datum, Einsatzzeiten und sonstige maschinentechnische Informationen können hierzu erfasst werden.
    3. Der Mieter erteilt mit der Unterzeichnung der Mietvereinbarung seine Zustimmung zur Erhebung der Daten durch das GPS-Ortungssystem sowie deren Übermittlung an die Ramm Handelsgesellschaft mbH.
  1. Versicherung
    1. Der Mieter verpflichtet sich den Einsatz von Mietgeräten in seine Haftpflichtversicherung (Privat-, Bau oder Betriebshaftpflicht) mit aufzunehmen.
    2. Für alle Mietmaschinen und -geräte, Arbeitsbühnen alle Art besteht eine Maschinenkaskoversicherung. Kein Versicherungsschutz besteht bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Reifenschäden und Verschmutzung sind ebenfalls nicht versichert. Bei allen Schäden an Mietmaschinen, Mietgeräten und Arbeitsbühnen aller Art stellen wir Ihnen eine Selbstbeteiligung in Höhe von 1.500 Euro je Schadensfall und Maschine/Gerät in Rechnung zzgl. MwSt.
    3. Bei Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub beträgt der Selbstbehalt 10%, mindestens jedoch 1.500 Euro. Bei Abhandenkommen durch Unterschlagung und Betrug beträgt der Selbstbehalt 25%, mindestens jedoch 2.500 Euro je Schadensausfall und Maschine/Gerät.
  1. Unterhaltungs- und Gefahrtragungspflicht des Mieters
    1. Der Mieter hat die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege der Mietsache auf seine Kosten durchzuführen. Dazu gehört insbesondere die regelmäßige Überprüfung sämtlicher Betriebsstoffe, wie z.B. Öl, Fett, Strom und Kraftstoff, in den notwendigen und/oder vorgeschriebenen Intervallen.
    2. Die routinemäßige, in Intervallen durchzuführende Inspektion der Mietsache, wird von der Ramm Handelsgesellschaft mbH durchgeführt. Sofern diese durch das Erreichen einer bestimmten, vorgeschriebenen Anzahl von Betriebsstunden fällig werden oder durch den Ablauf von Prüffristen, so hat uns der Mieter dies so frühzeitig zu melden, dass die Arbeiten rechtzeitig ausgeführt werden können. Umfang und Dauer der Inspektionsintervallen teilen wir dem Mieter entweder mit oder sie ergeben sich aus den, des Gerätes beiliegenden Unterlagen. Laufen Prüffristen während der Mietzeit ab, darf die Mietsache nicht mehr betrieben werden.
    3. Für Schäden haftet der Mieter, die uns aus unterlassener oder mangelhafter Pflege und Wartung oder der verspäteten oder unterlassener Meldung fälliger Inspektionen oder Prüffristen entstehen.
    4. Im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse bei der Vermietung von Baugeräten -Art und Intensität des Arbeitseinsatzes sind individuell verschieden und vom Vermieter nicht beeinflussbar oder vorhersehbar- übernimmt der Mieter:
      1. Auf seine Kosten sach- und fachgerechte Instandsetzungsarbeiten und Reparaturen unter Verwendung von Original- oder gleichwertigen Ersatzteilen durch den Service des Vermieters.
      2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs, Abhandenkommens oder der Verschlechterung der Mietsache.
    1. Der Mieter ist verpflichtet dem Vermieter unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzortes des Mietgerätes, sowie jeden beabsichtigten Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes mitzuteilen.
    2. Wir sind berechtigt den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
    3. Der Mieter ist verpflichtet, uns jederzeit den aktuellen Stand des Betriebsstundenzählers, auch fernmündlich und schriftlich mitzuteilen.
  1. Schriftform
    1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst.
  1. Gerichtsstand
    1. Ist der Mieter Kaufmann oder hat er einen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, so ist für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag das für den Sitz von Ramm Handelsgesellschaft mbH zuständige Gericht zuständig. Das Recht von Ramm Handelsgesellschaft mbH ein anderes zuständiges Gericht zu berufen, bleibt davon unberührt.
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