Mietbedingungen Kranmontagen

Pauschalbedingungen für Kranmontagen
01.01.2025
Ramm Handelsgesellschaft mbH
Gewerbestraße 3
36160 Dipperz
Handelsregister: Amtsgericht Fulda, HRB 9007

Zusätzlich zu unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für
pauschale Kranmontagen folgende Sonderbedingungen:

1.0 Die in unseren Angeboten und Mietverträgen genannten Pauschalpreise setzen
grundsätzlich folgende Gegebenheiten voraus:

1.1 Die Pauschalpreise beinhalten den Transport bis zur Baustelle. Die Zufahrt für Kran-
und Transportfahrzeuge bis unmittelbar zum Kranstandplatz muss frei und ausreichend
befestigt sein. Die Rangierarbeiten dürfen 30 Minuten nicht überschreiten. Eine vorherige
Baustellenbesichtigung wird nach Aufwand dem Mieter in Rechnung gestellt.

1.2 Kranmieten werden im Voraus berechnet und sind sofort nach Rechnungserhalt
innerhalb 8 Tagen netto zahlbar. Wetterbedingte Mietaussetzung ist unverzüglich
mitzuteilen und vom Vermieter zu genehmigen. Die Mietaussetzung tritt erst nach
Rückgabe der Funkfernsteuerung in Kraft. Die Berechnung der Bruchversicherung erfolgt
über die gesamte Mietdauer. Das Mietende ist fünf Arbeitstage zuvor anzuzeigen.

1.3 An der Montagestelle muss ausreichender Arbeitsraum für die Vormontage bzw.
Demontage der Krankomponenten (insbes. des Auslegers) vorhanden sein. Für die
Entfernung eventueller Hindernisse (Strom- oder Lichtleitungen, etc.) hat der Auftraggeber
Sorge zu tragen.

1.4 Der Leistungsumfang für Kranmontagen umfasst die Montage / Demontage des Krans
ab / bis Oberkante Fundamentanker oder Kranfundament bzw. fertig montierten
Schienengleis bis zur Betriebsbereitschaft. Für ausreichende Tragfähigkeit der
Kranfundamente bzw. der Gleisanlage ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Gleiches
gilt für die Bereitstellung von Unterlegholz und die Vorbereitung der Stromversorgung
einschließlich Krananschlusskasten und Zuleitung bis Kranunterwagen.

1.5 Seitens der Baustelle ist dafür Sorge zu tragen, dass die Montagearbeiten zügig und
ohne Behinderung ablaufen können. Eventuell anfallende bauseits zu vertretende
Wartezeiten. sowie alle über den üblichen Umfang der Montagearbeiten hinausgehenden
Tätigkeiten (Reparatur- und Pflegearbeiten, Wartezeiten, längeres Rangieren,
Störungsbeseitigung), werden nach Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt.

1.6 Der Auftraggeber hat mindestens 3 Arbeitstage vor dem vereinbarten Montagetermin
auf eventuelle Abweichungen hinzuweisen. Abweichende Abreden werden anhand der
Angaben des Auftraggebers oder bei einer Ortsbegehung getroffen.

1.7 Die Einweisung des Kranfahrers erfolgt im Anschluss an die Montage. Der Kranfahrer
muss seine schriftliche Beauftragung (BGV D6 §29) durch den Auftraggeber/Unternehmer
unserem Unterweiser vorlegen. Beauftragte externe Kranfahrer haben ihren
Befähigungsnachweis zu erbringen. Es wird darauf hingewiesen, dass zur Bedienung
eines Turmdrehkranes ein Kran-führerschein erforderlich ist.

1.8 Schäden, die während der Mietzeit durch Wartungs- oder Bedienungsfehler entstehen
oder darauf zurückzuführen sind, werden zu Lasten des Mieters ausschließlich vom
Vermieter repariert. Der Mieter trägt im Schadensfall die vereinbarte Selbstbeteiligung. Die
Maschinenbruch-versicherung haftet nicht für Beschädigungen an Drahtseilen, Kabeln und
Glasbruch. Der Mieter ist verpflichtet, den Kran ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu
behandeln und zu benutzen, wie es ein auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun
würde.

1.9 Verletzt der Auftraggeber die vorgenannten Verpflichtungen, so hat er alle daraus
entstehenden Kosten lt. Arbeitsnachweis zu tragen. Ist bei Abschluss der Arbeiten kein
Vertreter des Auftraggebers anwesend, so gelten die von unserem Montageleiter oder
dessen Vertreter unterzeichneten Arbeitsnachweise auch ohne Unterschrift des
Auftraggebers als anerkannt.

2.0 Wir sind berechtigt andere Unternehmen für die Erfüllung der übernommenen
vertraglichen Verpflichtung einzuschalten, es sei denn, dass die Übernahme des Auftrages
etwas anderes vereinbart wurde.

2.1 Bei Rücktritt des Mieters innerhalb von 24 Stunden vor Einsatzbeginn wird eine
Ausfallpauschale von 50 % der vereinbarten Vergütung fällig. Bei witterungsbedingtem
Ausfall wird eine Anfahrtspauschale berechnet.

2.2 Der Mieter haftet für Schäden, die durch unzureichende Einsatzbedingungen, fehlende
Genehmigungen oder fehlerhafte Einweisungen entstehen. Dies gilt auch für Schäden an
fremdem Eigentum oder Personen, soweit sie durch den Mieter verursacht wurden.

2.3 Der Vermieter haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Verhalten seines Personals entstehen. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist
ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

3.0 Technische Defekte und Haftungsausschluss für Folgeschäden: Die eingesetzten
Maschinen sind technisch komplex und unterliegen trotz regelmäßiger Wartung einem
natürlichen Verschleiß. Sollte während des Einsatzes ein technischer Defekt auftreten,
bemüht sich der Vermieter um eine unverzügliche Behebung. Eine Haftung für daraus
resultierende mittelbare Schäden – insbesondere Folgeschäden wie Betriebs-
unterbrechungen, Vertragsstrafen, entgangener Gewinn oder Verzögerungen – ist
ausgeschlossen, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.
Der Mieter ist verpflichtet, Störungen unverzüglich zu melden und zumutbare Maßnahmen
zur Schadensminderung zu ergreifen.

3.1 Der Vermieter verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung. Der Mieter hat sich
eigenverantwortlich gegen eigene Risiken abzusichern, insbesondere bei Verzögerungen
oder Ausfällen.

4.0 Behördliche Genehmigungen: Bei Montagearbeiten, deren Durchführung der Erlaubnis
oder Genehmigung der zuständigen Behörde bedürfen, ist der Auftraggeber verpflichtet,
diese rechtzeitig für den vereinbarten Termin einzuholen und für die Erfüllung eventueller
Auflagen (insbes. Straßensperrungen) Sorge zu tragen.

4.1 Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen, sowie durch behördliche
Auflagen entstehende Kosten für besondere Sicherheitsvorkehrungen (insbesondere
Straßensperreinrichtungen) trägt der Auftraggeber. Gleiches gilt für Zuschläge auf
Lohnarbeitsleistungen bei Nachmontagen, sowie bei Arbeiten an Samstagen, Sonn- und
Feiertagen.

5.0 Gerichtsstand und Rechtswahl: Gerichtsstand ist der Sitz des Vermieters. Es gilt
deutsches Recht. Gerichtsstand ist Fulda.

5.1 Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser Pauschalbedingungen
unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.
Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine wirtschaftlich
gleichwertige, rechtlich zulässige Regelung zu ersetzen.

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